BNotO § 85

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 85 Einberufung der Generalversammlung [1]

(1) 1Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Er führt in ihr den Vorsitz. 3Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) 1Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .