Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
§ 83 [Vertreterversammlung] [1]
(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.
(2) 1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. 8. 9. 1998.