BNotO § 81

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 81 Wahl des Präsidiums [1]

(1) 1Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt.

(2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .