BNotO § 7d

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 1: Bestellung zum Notar

§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel [1]

(1) 1Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 7d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .