BNotO § 78m

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis [1]

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.

(2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 78m i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .