BNotO § 71

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 1: Notarkammern

§ 71 Kammerversammlung [1]

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;

  2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;

  3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

  4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .