Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
1. Abschnitt: Notarkammern
§ 70 [Präsident] [1] [2]
(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S. 1396)
wird dem § 70 Abs. 1 mit Wirkung v.
folgender Satz
angefügt:
„Bei der Erteilung von Ausfertigungen,
vollstreckbaren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der
Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die
Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes oder
Mitarbeitern der Notarkammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine
dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt
worden sind.“