BNotO § 6a

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 1: Bestellung zum Notar

§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung [1]

(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .