BNotO § 60

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]

§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen [2]

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. 2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. 8. 9. 1998.