BNotO § 54

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]

§ 54 Vorläufige Amtsenthebung [2]

(1) 1Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

  1. wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

  2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

  3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

  1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

  2. wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

  3. wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .