BNotO § 48

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]

§ 48 Entlassung [2]

1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .