BNotO § 42

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 5: Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung [1]

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .