BNotO § 31
Erster Teil: Das Amt des Notars
4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars [1]
§ 31 [Verhalten des Notars] [2]
Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
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NAAAF-82600