BNotO § 28

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 4: Sonstige Pflichten des Notars [1]

§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit [2]

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: 4. Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. 8. 9. 1998.

2Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .