BNotO § 2

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 1: Bestellung zum Notar

§ 2 Beruf des Notars [1]

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. 8. 9. 1998.