BNotO § 102

Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 2: Disziplinarverfahren

§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder [1]

1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 102 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .