BNotO § 101
Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
§ 101 [Besetzung des Oberlandesgerichts]
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
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NAAAF-82600