Lehrbuch Abgabenordnung
20. Aufl. 2016
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Kapitel 12: Haftung
12.1 Grundlagen
611Wenn im Steuerrecht der Begriff der Haftung verwendet wird, bedeutet das „Einstehen für eine fremde Schuld“. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eines Haftungsanspruchs nicht gleichzeitig Steuerschuldner sein kann (§ 43 AO), auch wenn beide Steuerpflichtige nach § 33 Abs. 1 AO sind und damit die Vorschriften der §§ 33ff. AO jeweils Anwendung finden. So erwirbt auch der „Haftungsschuldner“ einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, wenn er einen Haftungsbetrag leistet, obwohl der zugrunde liegende Haftungsbescheid bereits zurückgenommen wurde und damit eine Zahlung ohne rechtlichen Grund vorliegt.
612Sowohl der Steuer- als auch der Haftungsanspruch sind solche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO). Dabei tritt der Anspruch gegen den Haftungsschuldner neben den gegen den Steuerschuldner; beide sind Gesamtschuldner nach § 44 AO, so dass die Erfüllung durch einen dem anderen zugute kommt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).
Da die Steuerschuld nicht auf den Haftungsschuldner übergeht, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor (§ 45 AO). Auch wenn das BGB etwa im Erbfall (§ 1922 BGB) den Begriff der Haftung verwendet (§§ 1967 Abs. 1, 2058 Abs. 1 BGB), ist der Erbe nach § 43 AO Steuerschuldner.