Lehrbuch Abgabenordnung
20. Aufl. 2016
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Kapitel 10: Steuerschuldverhältnis
10.1 Begriff
421Unter Steuerschuldverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner, die der Verwirklichung von Steueransprüchen (§ 3 Abs. 1 AO) und Ansprüchen auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) dienen. Ähnlich wie das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches die Rechte und Pflichten des Schuldners und des Gläubigers festlegt, so enthalten die Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger. Hierbei ist der Staat – vertreten durch die Finanzbehörden (§ 2 FVG) – in der Regel der Steuergläubiger und nur ausnahmsweise – bei Steuervergütungs- oder Steuererstattungsansprüchen – der Steuerschuldner.
Im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis ist das Steuerschuldverhältnis jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Das Steuerschuldverhältnis kommt nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gleichberechtigter Vertragspartner zustande, sondern entsteht allein und unabänderlich durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes.
10.2 Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
422„Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis“ ist der Oberbegrif...