Ramona Andrascek-Peter, Wernher Braun, Rainer Friemel, Kurt Schiml

Lehrbuch Abgabenordnung

20. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55995-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53620-5

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Lehrbuch Abgabenordnung (20. Auflage)

Kapitel 4: Zuständigkeit

4.1 Begriff

81Unter Zuständigkeit versteht man das Recht und die Pflicht einer bestimmten Behörde, genau umrissene Aufgaben zu erledigen. Die Zuständigkeit ist auf die verschiedenen Behörden unter sachlichen und räumlichen (örtlichen) Gesichtspunkten aufgeteilt.

Zuständig im Sinne des Gesetzes ist die Behörde (z. B. das Finanzamt Würzburg), nicht ein bestimmtes Arbeitsgebiet innerhalb der Behörde (z. B. die Grunderwerbsteuerstelle) oder ein bestimmter Beamter, dem durch den Geschäftsverteilungsplan ein behördeninterner „Tätigkeitsbereich“ zugewiesen ist. Der Geschäftsverteilungsplan dient nur der innerdienstlichen Arbeitsteilung. Nach außen ergeht jeder Verwaltungsakt als Willenserklärung der Behörde, vertreten durch deren Leiter.

Beispiel:

Wenn der Sachgebietsleiter der Bußgeld –und Strafsachenstelle im zuständigen Finanzamt Grunderwerbsteuer stundet oder ein Bearbeiter entgegen dem Zeichnungsrecht ohne Mitwirkung des Sachgebietsleiters Regelungen trifft, sind diese Verwaltungsakte nicht mit einem sachlichen Zuständigkeitsmangel behaftet (vgl. , BStBl II 1987, 504).

4.2 Sachliche Zuständigkeit

Durch die sachliche Zuständigkeit wird der Tätigkeitsbereich einer bestimmten Behörde „der Sache nach“ abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt durch das

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