Lehrbuch Abgabenordnung
20. Aufl. 2016
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Kapitel 3: Amtsträger
3.1 Begriff
51Mit der Sammelbezeichnung Amtsträger erfasst die AO alle Personen, die im Rahmen der Besteuerung hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben können. Nach der abschließenden Aufzählung in § 7 AO sind dies:
Alle Beamten und Richter ohne Rücksicht auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (§ 7 Nr. 1 AO). Darunter fallen auch die ehrenamtlichen Richter eines Finanzgerichtes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Alle Personen, die, ohne Beamte oder Richter zu sein, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (§ 7 Nr. 2 AO). Auch in diesen Fällen kommt es nicht auf die Art und den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. Hierunter fallen etwa Abgeordnete der Parlamente, nichtbeamtete Regierungsmitglieder, Notare sowie andere Personen, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bestellt sind (§ 7 Nr. 3 AO). Hierzu gehören Behördenangestellte, die als Sachbearbeiter, Außenprüfer usw. in den Finanzämtern tätig sind.
Der Begriff der Amtsträgerschaft ist in folgenden Fällen von Bedeutung:
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 AO).
Kommt es infolge einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers zu Steuerausfällen, so kann dieser nur in Anspruch genommen ...