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FG München Urteil v. - 3 K 1211/13 EFG 2016 S. 1654 Nr. 19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 4 S. 1, UStG § 3 Abs. 9 S. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Mobile Mahl- und Mischtätigkeit unter Beifügung von Zutaten ist eine einheitliche Leistung

Werklieferung zum ermäßigten Steuersatz bei Beifügung wesensbestimmender Futtermittelzusätze

Leitsatz

1. Bei der mobilen Mahl- und Mischtätigkeit von Getreide unter Beifügung von Zutaten liegen einheitliche Leistungen vor, weil dabei zwei Handlungen stattfinden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

2. Bei einer sog. einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln.

3. Das Lieferelement der einheitlichen Leistungen übersteigt das Dienstleistungselement, wenn bei der Mahl- und Mischtätigkeit dem von dem Kunden beigestellten Getreide wesensbestimmende Futtermittelzusätze beigefügt werden; in diesen Fällen liegt jeweils eine Werklieferung vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1654 Nr. 19
OAAAF-82510

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FG München, Urteil v. 06.07.2016 - 3 K 1211/13

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