Zur Frage, ob ein Verlustfeststellungsbescheid 2004 vor der Geltung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 -JStG 2010- vom (BGBl. I 2010, 1768) nur geändert werden darf, wenn auch der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann?
Kann die Berichtigung von materiellen Fehlern nach Maßgabe von § 177 Abs. 2 AO im Rahmen der Anpassung des Verlustfeststellungsbescheids unabhängig von der Festsetzungsverjährung der betreffenden Einkommensteuer erfolgen? Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang der § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 -JStG 2007- vom (BGBl I 2007, 2878) mit der einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO?
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