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Polstern als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt somit nicht in Betracht.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Streitfall: Die Kläger beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgrupp...