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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7232/14

Gesetze: UStG 2003 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1UStG 2003 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2UStG 2003 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG 2003 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG Art. 31 Abs. 4 RL 777388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n RL 777388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 RL 777388/EWG Anhang H Kategorie 8 MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. nMwStSystRL Art. 98 Abs. 2MwStSystRL Anhang 3 Nr. 9 UrhG § 2UrhG § 3UrhG § 19UrhG § 73UStG 2013 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3

Keine Umsatzsteuerbefreiung und kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in den Jahren 2004 bis 2009 für selbstständigen Theaterregisseur

ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für selbstständigen Theaterregisseur

Leitsatz

1. Ein selbstständiger Theaterregisseur kann nicht als gleichartige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) S. 2 UStG in der in den Jahren 2004 bis 2009 gültigen Fassung angesehen werden, da er nicht wie ein Schauspieler in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringt. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG a. F. gleichartig ist, obliegt den Finanzbehörden und Finanzgerichten (Anschluss an ). Die mit Wirkung zum in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG Satz 3 neu eingefügte ausdrückliche Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze von Bühnenregisseuren wirkt nicht zurück.

2. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung ergibt sich für Bühnenregisseure in den Jahren 2004 bis 2009 weder daraus, dass Leistungen von Orchesterdirigenten in Verwaltungsanweisungen (z. B. S7238-2-VA4) als unter bestimmten Bedingungen steuerfrei anerkannt wurden, noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. Durch den Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung liegt auch kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vor (Anschluss an ).

3. Ein Mitgliedstaat muss nicht jede kulturelle Einrichtung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreien.

4. Für die Frage, ob die Leistungen eines selbstständigen Theaterregisseurs nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kommt es darauf an, von welchen urheberrechtlichen Ansprüchen die Beteiligten in den Regieverträgen ausgegangen sind. Sind die Beteiligten vom Entstehen eines Werks i. S. d. § 2 UrhG oder einer Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG ausgegangen, handelt es sich um einheitliche Leistungen, bei denen sich der Regisseur zur Erstellung der Inszenierung, zur Übertragung von Nutzungsrechten daran und zur Erfüllung weiterer Pflichten (insbesondere Anwesenheitspflichten und Terminvorgaben) verpflichtet hat und die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Im Übrigen (z. B. Vereinbarung als Mitwirkender nach §§ 73 ff. UrhG) kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 27
DStRE 2017 S. 1059 Nr. 17
KAAAF-82050

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2016 - 7 K 7232/14

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