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Oberste FinBeh der Länder 10.08.2016 S 2447, NWB 38/2016 S. 2843

Einkommensteuer | Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Kirchensteuerabzugsverpflichteter ist jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen einzubehalten und abzuführen. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten. Zur Durchführung des elektronischen Verfahrens [i]infoCenter „Kirchensteuer“ NWB SAAAB-13227 des Kirchensteuerabzugs bei Kapitalerträgen haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom Stellung genommen.

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