Körperschaftsteuer | Kein Einfluss von Kurssicherungsgeschäften auf Veräußerungsgewinn (FG)
Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft. Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien sind daher bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gemäß § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens zu 95 % außer Ansatz.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die zur Sicherung ihrer Anteilsveräußerungen Kurssicherungsgeschäfte abschloss und aus diesen Kursgewinne erzielte. Diese Gewinne behandelte sie zu 95 % steuerfrei gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG. Das FA betrachtete dagegen Grund- und Sicherungsgeschäft als jeweiliges Einzelgeschäft und die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge als nicht nach § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG begünstigt.
Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:
Das FA hat bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG steuerlich privilegierten Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft die Vermögensmehrungen aus den Devisentermingeschäften zu Recht nicht berücksichtigt.
Die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung ist kein Bestandteil des von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bezeichneten „Veräußerungspreises” für die Beteiligung an einer anderen Körperschaft.
Unterliegt der Veräußerungspreis Wertveränderungen, die nach dem Veräußerungsvorgang eintreten, so sind diese bei der Bestimmung des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen und auf den Veräußerungszeitpunkt rückzubeziehen, wenn und soweit die Gegenleistung (Kaufpreis) noch aussteht.
Wertveränderungen, die am Gegenstand der Gegenleistung erst eintreten, nachdem diese erbracht worden ist, sind dagegen nicht in den von der Besteuerung auszunehmenden Teil des Gewinns einzubeziehen. Die durch das Devisengeschäft eröffnete Möglichkeit, den in fremder Währung erhaltenen Kaufpreis für die veräußerten Anteile zu einem zuvor festgelegten Kurs in die heimische Währung des Veräußerers zu tauschen, folgt der Vereinnahmung des Kaufpreises zwingend nach.
Der – gegebenenfalls höhere – Betrag in heimischer Währung, den der Steuerpflichtige aufgrund eines zuvor mit einem Dritten abgeschlossenen Devisensicherungsgeschäfts für den in fremder Währung vereinnahmten Kaufpreis erhält, stellt keine Gegenleistung für die Anteilsübertragung dar, sondern ist Gegenleistung für die Hingabe des Fremdwährungsbetrages sowie einer im Sicherungsgeschäft gegebenenfalls vereinbarten gesonderten Vergütung.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem NWB EAAAF-78372 anhängig.
Quelle: , NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
MAAAF-81624