Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kleinbusses als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Gehbehinderte Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können neben dem
Pauschbeträgen für Behinderte alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern es sich nicht
um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Dabei sind die Aufwendungen für Fahrten nur bis zur Höhe einkommensteuerlichen
Kilometer Pauschbeträgen für Werbungskosten und bis zu einem Umfang von 15.000 km im Jahr angemessen.
Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine Überschreitung der Pauschsätze zulassen liegen vor, wenn ein an Multipler
Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger aufgrund seiner Behinderung nachweislich keinen normalen Pkw benutzen kann und selbst
die Beförderung sitzend im Rollstuhl krankheitsbedingt nur in ausgesuchten Fahrzeugen möglich ist.
Die entstandenen Kosten sind im Jahr der Verausgabung abzugsfähig; eine Verteilung auf mehrere Jahre scheidet aus.
Eine entsprechende Anwendung der Rundverfügung der Az. 11 2284 A-46-St 216 (ersetzt durch Verfügung
vom S 2284 A-46-StT 221), die eine Verteilung der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkws auf die Restnutzungsdauer
des Pkws neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zulässt, ist nicht geboten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1523 Nr. 18 GStB 2016 S. 421 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19996 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2016 S. 3139 PAAAF-81555
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.06.2016 - 6 K 2397/12
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