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FG München Urteil v. - 14 K 2223/13

Gesetze: UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 2, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 3, UStG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 14 Abs. 5 S. 1, UStG 2010 § 14 Abs. 4, UStG 2010 § 14c Abs. 2, UStG 2010 § 17 Abs. 2 Nr. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, Richtlinie 2006/112/EG Art. 65

Unternehmereigenschaft bei entgeltlicher Übertragung des Betriebs eines Blockheizkraftwerks auf andere

Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über ein noch nicht geliefertes Blockheizkraftwerk

Leitsatz

1. Schließt der Steuerpflichtige einen Kaufvertrag über ein Blockheizkraftwerk ab, dessen Strom vollständig und entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll, zahlt er bereits vor der Auslieferung den mit einem Privatdarlehen finanzierten Kaufpreis, will er die Anlage aber nicht persönlich betreiben und überträgt er deswegen bereits vorab den vollständigen Betrieb des Blockheizkraftwerks durch Abschluss eines Pachtvertrags entgeltlich auf den Verkäufer der Anlage, so ist er als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzuerkennen.

2. Hat der Steuerpflichtige in gutem Glauben aufgrund einer vom Lieferer erstellten Vorabrechnung mit Steuerausweis den Kaufpreis für ein Blockheizkraftwerk bereits vor der Auslieferung in der Annahme bezahlt, dass er die Verfügungsmacht über ein funktionierendes Blockheizkraftwerk erhalten werde, und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei Erhalt der Vorausrechnung wusste oder hätte wissen müssen, dass er tatsächlich in ein betrügerisches Schneeballsystem des Verkäufers eingebunden war, so steht ihm nach den Grundsätzen des [FIRIN], DStR 2014 S. 650) der Vorsteuerabzug aus der Vorabrechnung selbst dann zu, wenn vermutlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrags feststand, dass der Verkäufer das geschuldete Heizkraftwerk nicht würde liefern können und die Vorausrechnung nur gestellt hat, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen, und wenn dem Steuerpflichtigen zudem kein genaues Lieferdatum bekannt war (gegen ).

3. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Vorausrechnung (s. unter 2.) kommt jedenfalls im Streitjahr nicht in Betracht, wenn aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass im Streitjahr für den Steuerpflichtigen noch nicht feststand, dass eine Lieferung des von ihm gekauften Heizkraftwerks endgültig nicht erfolgen würde, und wenn er auch die geleistete Vorauszahlung nicht zurück erhalten hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 21
DStRE 2018 S. 29 Nr. 1
MAAAF-81543

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FG München, Urteil v. 17.11.2015 - 14 K 2223/13

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