An einen Betrüger geleistete Provisionszahlungen als vorweggenommener verlorene Werbungskosten
Leitsatz
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen nur vor, wenn es sich um Aufwendungen handelt, bei
denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung
der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Provisionen, die ein Dritter durch Betrug vorgeblich für den Erwerb einer Immobilie und deren Vermittlung kassiert hat, ohne
dass es dadurch zu einem Erwerb des Grundstücks gekommen ist, sind nicht als vorweggenommener verlorene Werbungskosten bei
den Einkünften und aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-81538
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.09.2015 - 11 K 3189/09
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