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OVG NRW 25.05.2016 4 B 162/16, NWB 37/2016 S. 2776

Gewerberecht | Wechsel der Geschäftsführung macht gewerbliche Erlaubnis nicht gegenstandslos

Die einer juristischen Person (hier: nach § 5a GmbHG – UG (haftungsbeschränkt)) erteilte gewerberechtliche Erlaubnis (hier: zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO) erlischt nicht schon dann, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, auch wenn hierdurch die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Gesellschaft neu aufgeworfen wird.

Anmerkung:

Bei der Spielhallenerlaubnis handelt es sich um eine an eine Person, an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, und an eine bestimmte Betriebsart gebundene Erlaubnis. Sie erlischt wegen Gegenstandslosigkeit insoweit mithin nur dann, wenn eine dieser Bezugsgrößen entfällt, also entweder der Erlaubnisinhaber wegfällt – bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen – oder wenn die Räumlichkeiten, auf die sie s...

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