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Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig
Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat hat (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, hat einer Entscheidung des FG Düsseldorf zufolge Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gilt ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.