Online-Nachricht - Donnerstag, 25.08.2016

Einkommensteuer | Wahlrecht zur Versteuerung eines Streuwerbeartikels (OFD)

Die OFD Karlsruhe hat sich zum Wahlrecht des Arbeitgebers bezüglich der Versteuerung von Streuwerbeartikeln geäußert ( ).

Die wesentlichen Inhalte der Verwaltungsanweisung lauten:

  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als sog. Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen und versteuert werden.

  • Die Streuwerbeartikelregelung findet bei der regulären Lohnversteuerung keine entsprechende Anwendung. Hier werden die nach § 8 Abs. 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge an Arbeitnehmer nur dann von der Versteuerung ausgenommen, wenn diese insgesamt die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG im Kalendermonat nicht übersteigen. Wird die Freigrenze durch mehrere ggf. auch geringwertige Sachzuwendungen überschritten, sind sämtliche Sachzuwendungen der regulären Lohnversteuerung zu unterwerfen.

  • Das zur Pauschalierung der Einkommensteuer ermöglicht nunmehr in Rz 10, Steuerwerbeartikel nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, wenn ansonsten hierdurch die monatliche 44 €-Freigrenze überschritten würde. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der 44 €-Freigrenze einen sog. Streuwerbeartikel pauschal versteuern kann, damit andere Sachbezüge steuerfrei bleiben können. Die Entscheidung zur Versteuerung nach § 37b EStG muss der Arbeitgeber nicht für alle „Streuwerbeartikel“ einheitlich, sondern er kann sie für jeden geringwertigen Sachbezug (Wert bis 10 €) gesondert treffen.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 insgesamt fünf Sachbezüge im Wert von jeweils 9 Euro. Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug - trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel - in die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG ein.

Durch die Pauschalversteuerung eines Sachbezugs im Wert von 9 € bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der monatlichen 44 €-Freigrenze unversteuert.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-80700