Online-Nachricht - Donnerstag, 25.08.2016

Arbeitsrecht | Befristetes Arbeitsverhältnis nach Heimarbeitsverhältnis (BAG)

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat ().

Hintergrund: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin war für die Beklagte vom bis als Heimarbeiterin tätig. Ab dem wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zunächst für ein Jahr bei der Beklagten angestellt. Der Vertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom bis zum verlängert. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung am geendet hat.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG befristet werden.

  • Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 43/16 (Sc)

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NWB QAAAF-80694