OFD Karlsruhe - LSt-Aktuell 2/2015

Gesondertes Wahlrecht zur Versteuerung eines Streuwerbeartikels nach § 37b Abs. 2 EStG

Streuwerbeartikel

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als sog. Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen und versteuert werden.

Verhältnis zur 44 Euro-Freigrenze

Die Streuwerbeartikelregelung findet bei der regulären Lohnversteuerung keine entsprechende Anwendung. Hier werden die nach § 8 Abs. 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge an Arbeitnehmer nur dann von der Versteuerung ausgenommen, wenn diese insgesamt die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG im Kalendermonat nicht übersteigen. Wird die Freigrenze durch mehrere ggf. auch geringwertige Sachzuwendungen überschritten, sind sämtliche Sachzuwendungen der regulären Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Wahlrecht des Arbeitgebers

Das BStBl 1 S. 468 zur Pauschalierung der Einkommensteuer ermöglicht nunmehr in Rz 10, Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 Euro (= Streuwerbeartikel) nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, wenn ansonsten hierdurch die monatliche 44 Euro-Freigrenze überschritten würde (siehe Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst im Anhang 6 unter 6.2.5). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der 44 Euro-Freigrenze einen sog. Streuwerbeartikel pauschal versteuern kann, damit andere Sachbezüge steuerfrei bleiben können. Die Entscheidung zur Versteuerung nach § 37b EStG muss der Arbeitgeber nicht für alle „Streuwerbeartikel“ einheitlich, sondern er kann sie für jeden geringwertigen Sachbezug (Wert bis 10 Euro) gesondert treffen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 insgesamt fünf Sachbezüge im Wert von jeweils 9 Euro. Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug – trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel – in die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG ein.

Durch die Pauschalversteuerung eines Sachbezugs im Wert von 9 Euro bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der monatlichen 44 Euro-Freigrenze unversteuert.

OFD Karlsruhe v. - LSt-Aktuell 2/2015

Fundstelle(n):
EStB 2016 S. 371 Nr. 10
UAAAF-80551