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LSG Bayern Urteil v. - L 15 SB 97/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine gerichtliche Terminskollision begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Verlegung eines Gerichtstermins. Dies gilt auch dann, wenn in einer Sozietät keine Vertretung durch ein Mitglied der Sozietät möglich ist oder der Bevollmächtigte als Einzelanwalt in eigener Kanzlei tätig ist.

2. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Beteiligter einen Anspruch darauf hätte, bei Gerichtsterminen immer durch den von ihm ausgewählten Bevollmächtigten persönlich und nicht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu werden, gibt es nicht.

3. Lediglich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, also z.B. aufgrund der Schwierigkeit zugrundeliegender Rechts- oder Sachfragen oder des Umfangs des Verfahrens oder sonstiger besonderer Umstände die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, und diese besonderen Umstände das Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegen, kann ein Anspruch auf Terminsverlegung gegeben sein.

4. Eine Unterbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, der nicht Fachanwalt für Sozialrecht ist, ist in einem Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht regelmäßig zumutbar.

5. Gegen eine Vertagung spricht, wenn dem Beschleunigungsgebot für das sozialgerichtliche Verfahren eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung durch Gericht und Parteien hinausgehende erhöhte Bedeutung zukommt, weil bereits mehrfach Gerichtstermine wegen Terminskollisionen abgesetzt werden mussten.

6. Prima vista spricht Vieles dafür, dass einem Gerichtstermin in einem zweitinstanzlichen Verfahren oft Priorität gegenüber einem solchen in einem erstinstanzlichen Verfahren zuzumessen ist und daher eine Terminsverlegung im Berufungsverfahren nicht erfolgen muss.

7. Es gibt keinen Grundsatz, wonach zwingend der zuerst geladene Gerichtstermin einem später geladenen, was die Priorität der Terminswahrnehmung angeht, vorgehen würde. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Termin leichter zu verlegen und in welchem Rechtsstreit eine Verzögerung eher zu vertreten ist.

8. Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben ist, ist auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten bzw. des Beteiligten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände zu berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

9. Bei einem kurzfristig gestellten Verlegungsantrag muss der Verlegungsgrund so dargelegt und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob ein Verlegungsgrund auch tatsächlich besteht.

10. Ein erst am Sitzungstag gestellter Befangenheitsantrag begründet kein Vertrauen darauf, dass nicht in der Sitzung entschieden wird.

11. Ein erst am Sitzungstag gestellter Verlegungsantrag begründet kein Vertrauen darauf, dass nicht in der Sitzung entschieden wird.

Fundstelle(n):
LAAAF-80486

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LSG Bayern, Urteil v. 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

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