BGH Beschluss v. - IX ZA 6/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

21. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht, also innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), erhoben worden ist. Hieran sind Zweifel begründet, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist.

32. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, soweit er in dem angefochtenen Beschluss die beabsichtigte Rechtsbeschwerde für unstatthaft erachtet hat. Aus der in der Anhörungsrüge zitierten Entscheidung des , NZI 2010, 977) ergibt sich nichts anderes. Sie ist noch unter Geltung des § 7 InsO aF ergangen, wonach in Insolvenzsachen gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet war. Diese Norm ist jedoch durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom (BGBl. I, S. 2082) mit Wirkung vom ersatzlos gestrichen worden, so dass die Rechtsbeschwerde nunmehr einer Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf. Eine solche ist aber nicht ausgesprochen worden.

4Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens sind im Übrigen nur Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 8 mwN). Etwaige Gehörsverletzungen durch die Vorinstanzen hätten von der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Amtsgerichts oder durch Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts geltend gemacht werden müssen.

5Die weitere Beteiligte zu 1 kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Fundstelle(n):
CAAAF-80411