BGH Beschluss v. - 5 StR 279/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, weiter tateinheitlich mit Herstellung pornographischer Schriften in zwei Fällen sowie in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie weiter tateinheitlich wegen Beischlafs zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die in beiden Fällen erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung (kinder-)pornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zu den Tatzeiten im Jahre 2012 geltende Gesetzesfassung setzte voraus, dass der Täter die Absicht hat, die von den Taten gefertigten kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aF zu verwenden. Erst durch das am in Kraft getretene Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom (BGBl. I S. 10) ist das Erfordernis einer Verbreitungsabsicht bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften entfallen.

3Das Landgericht hat eine Verbreitungsabsicht des Angeklagten bei der Herstellung der kinderpornographischen Schriften nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können, und ändert daher selbst den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte insoweit jeweils der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

42. Die Schuldspruchänderung nötigt vorliegend nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt mit Blick auf das Gewicht der veranlassten und vorgenommenen sexuellen Handlungen aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung hinsichtlich der gefertigten Lichtbilder auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Fundstelle(n):
DAAAF-80402