BGH Beschluss v. - 2 ARs 209/16; 2 AR 106/16

Instanzenzug: (567) 271 AR 295/15 Ns (164/15)

Gründe

1Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof" eingelegt. Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.

2Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzugeben.

3Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. , BGHSt 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. , NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom - 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der "Reichsbürgerbewegung" Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat.

Fundstelle(n):
IAAAF-80393