»a. Der Anspruch des Konkursverwalters aus § 85 KO entsteht schon mit der Tätigkeit, nicht erst mit der Festsetzung des Betrages durch das Konkursgericht.
b. Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Durchführung der Liquidation, die auf den Zeitraum ab Feststellung der Masseunzulänglichkeit entfallen, sind vor den übrigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen.
c. Das Konkursgericht hat in diesem Falle den dem Konkursverwalter zustehenden Anspruch auf die Zeit ab Entstehung der Masseunzulänglichkeit und den davor liegenden Zeitraum aufzuteilen. Bezüglich der Vergütung sind zeitlicher Umfang und wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit in beiden Abschnitten gegeneinander abzuwägen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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