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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1566/13

Gesetze: EStG § 31EStG § 62EStG § 63EStG § 65 Abs. 1 S. 1EStG § 72 Abs. 1EStG § 72 Abs. 8AO § 16AO § 37 Abs.2AO § 127 EWGVO-1408/71 Art. 13 EGVO-883/2004 Art. 68 Abs. 1 GGArt. 3 GG Art. 6

Zur Zuständigkeit der Familienkassen für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch in Auslandsfällen - Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf "Differenzkindergeld" bei der Anrechnung ausländischer, hier französischer Sozialleistungen, die mit deutschem Kindergeld vergleichbar sind

Leitsatz

1. Sinn und Zweck der Vorschrift in § 72 Abs. 8 EStG ist es, den Familienkassen der Arbeitsagentur als sachlich zuständige Behörde die Bearbeitung aller schwierigen Auslandsfälle zuzuweisen.

2. Mit deutschem Kindergeld vergleichbar sind die französischen Sozialleistungen "allocations familiales" (Kindergeld) und "prestation d`acceuil du jeune enfant" (Kleinkindbeihilfe), nicht aber die Leistung "complement de libre choix d`activité" (Beihilfe zur freien Tätigkeitsentscheidung), dies selbst dann nicht, wenn diese Leistung aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse erhöht gezahlt wird.

3. Auf der Grundlage des EU-rechtlichen Secundärrechts besteht ein Anspruch auf "Differenzkindergeld" und erfolgt entgegen dem Kumulationsverbot in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kein vollständiger Ausschluss des deutschen Kindergeldes.

4. Die Anrechnung französischer, mit deutschem Kindergeld vergleichbarer Sozialleistungen führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt nicht den Schutz der Familienrechte aus Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 GG. Insbesondere ist der Staat nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen.

5. Eine differenzierte Anrechnung ausländischer Sozialleistungen auf nationale Förderungsansprüche verstößt nicht gegen die EU-rechtliche Gewährleistung von Grundrechten und Grundfreiheiten. Es besteht für Unionsbürger kein Anspruch auf höchstmögliche Sozialleistungen.

Fundstelle(n):
WAAAF-80319

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.03.2016 - 5 K 1566/13

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