Online-Nachricht - Freitag, 19.08.2016

Umsatzsteuer | Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung (FG)

Die für das Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze sind auch im Fall eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung anzuwenden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist der Steuerbetrag für steuerpflichtige Ausgangsleistungen des Unternehmens zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Wird über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt hinsichtlich der noch nicht entrichteten Leistungsentgelte Uneinbringlichkeit ein. Unerheblich ist, ob es sich um ein Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene oder erbrachte Leistung handelt.

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH mit Sollbesteuerung, der im Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung ein vorläufiger Sachwalter bestellt wurde. Die GmbH meldete Umsätze, die von Schuldnern auf ein Anderkonto, über welches nur der Sachwalter verfügungsberechtigt war, geleistet wurden, nicht in ihrer USt-Voranmeldung an, da sie die daraus resultierende USt als Insolvenzforderung qualifizierte. Das FA vertrat die Auffassung, dass bei Leistungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erbracht worden seien und bei denen das Entgelt zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht vereinnahmt worden sei, gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG die USt zu berichtigen sei.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Zu Recht hat das FA die vereinnahmten Entgelte berichtigt und den Umsätzen der Klägerin hinzugerechnet. Die dadurch entstandene Steuer begründet eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

  • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über. Der Unternehmer ist somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da diese in die Insolvenzmasse zu leisten sind.

  • Diese für das Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn wie im Streitfall das Insolvenzverfahren eröffnet und vom Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet wird.

Quelle: FG Baden-Württemberg online (Sc)

Hinweis:

Den Volltext des Urteils finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-80261