Rückkauf von Anteilen an grundstücksverwaltender PersGes kann steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein
Leitsatz
1) Auch bei einer nicht behebbaren Leistungsstörung unterliegt es der Vertragsfreiheit der Vertragsparteien, anstelle einer
Rückabwicklung einen als privates Veräußerungsgeschäft zu qualifizierenden Rückkauf einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft zu vereinbaren. Eine erst für einen zukünftigen Zeitpunkt vereinbarte Übertragung spricht in der Regel
gegen eine Rückabwicklung.
2) Eine Aufteilung der Gegenleistung in Anteile für die Wirtschaftsgüter (Immobilien) und sonstige Leistungen, wie Schadensersatz,
kommt nur in Betracht, soweit die Vertragsparteien dies vereinbart haben.
3) Bei der Veräußerung der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft sind auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung aufgrund der Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungspreises nach § 23 Abs. 3
Satz 1 EStG Verbindlichkeiten für die Finanzierung der Grundstücke der Personengesellschaft anteilig in gleicher Weise zu
berücksichtigen, wie dies bei einer (fiktiven) Veräußerung von Grundstücksanteilen der Fall wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1878 Nr. 32 BB 2016 S. 2080 Nr. 35 DStZ 2016 S. 955 Nr. 24 EFG 2016 S. 1612 Nr. 19 FR 2016 S. 816 Nr. 17 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 9 NWB-EV 2016 S. 294 Nr. 9 QAAAF-79781
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