ALG § 85

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zweiter Unterabschnitt: Versicherter Personenkreis

§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung [1]

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Personen, die am von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom an. 3Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

(3) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. vor dem geboren sind,

  2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

    1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder

  3. vor dem mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.

2Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3

  1. am nicht beitragspflichtig waren,

  2. am mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und

  3. die Befreiung bis zum bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

3Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3a) (weggefallen)

(3b) (weggefallen)

(4) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

  1. vor dem geboren sind,

  2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

    1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder

  3. vor dem mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,

und wenn

  1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,

  2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,

  3. sie am mit einem Landwirt verheiratet waren, der am nicht als Landwirt beitragspflichtig war und

  4. sie die Befreiung bis zum bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2Wird die Erklärung abgegeben, beseht Versicherungspflicht ab .

(6) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. 2Sie können bis zum erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.

(7) Personen, die bis zum von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(8) Personen, die in der Zeit vom bis zum einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.

(9) 1Personen, die am nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4 800 Euro überschreitet. 2Sie können bis zum erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum enden soll. 3Personen, die am nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. 4Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.

(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(11) 1Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, sind ab dem in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Diese können bis zum 30. Juni 2025 erklären, dass die Versicherungsfreiheit nicht eintreten soll. 3Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025.

Fundstelle(n):
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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v.