Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016
2. Aufl. 2016
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XVIII. Haftungstatbestände
1. Allgemeines
Zur Sicherstellung von Steueransprüchen sind in den letzten Jahren eine Reihe von Haftungsvorschriften in das Gesetz eingefügt worden. Mit Wirkung ab wurde die Vorschrift des § 13c UStG in das Gesetz eingefügt. Sie begründet eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. § 25d UStG normiert eine Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer und wurde mit Wirkung zum eingeführt. Die Vorschrift des § 13d UStG zur Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage für alle Mietverträge oder mietähnlichen Verträge, die nach dem abgeschlossen worden sind, wurde zum wieder aufgehoben. Gleichwohl kann es zu einer Haftung aus dieser Vorschrift für den Geltungszeitraum kommen. Die genannten Haftungsvorschriften sind lex specialis zu den allgemeinen Haftungsnormen (insbes. § 69 AO) und finden somit neben diesen Anwendung.
2. Die Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen, § 13c UStG
Der BMF hat zu § 13c UStG in den BStBl 2004 I S. 514 und v. , NWB DokID: NWB MAAAB-76650 ausführlich Stellung genommen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Gesetzestatbestand zu erfüllen:
Der leistende Unternehm...