Peter Mann

Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77812-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65472-5

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Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016 (2. Auflage)

VIII. Bemessungsgrundlage

1. Allgemeine Bemessungsgrundlage

Der Umsatz wird bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei kann dies auch die gesamte Gegenleistung einschließlich etwaiger Nebenleistungen sein.

Allein entscheidend ist grundsätzlich, was der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung aufwendet und nicht, was die Leistung im Einzelnen wert ist. Anzusetzen ist dabei der Nettobetrag, also das Entgelt ohne Umsatzsteuer. Nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung stellt die Besteuerungsgrundlage dar.

Zum Entgelt können nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch Zahlungen oder Leistungen gehören, die ein anderer als der Leistungsempfänger tätigt.

Allerdings sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, kein Entgelt. Diese sog. durchlaufenden Posten scheiden aus der Bemessungsgrundlage aus (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG). Voraussetzung ist aber, dass der Unternehmer dabei nur als Mittelsperson tätig wird.

Ein Rechtsanwalt vereinnahmt im Namen und für Rechnung seines Mandanten einen Kostenvorschuss beim Gericht. Der Mandant zahlt später die Gerichtskosten an den Rechtsanwalt zurück. Hier wird der Mandant selbst Kostenschuldner, so dass eine Vereinnahmung der Gerichtskosten im fremden Namen und auf fremde Rechnung erfolgt. Der Rechtsanwalt wird nur als Mittelsperson tätig. Etwas anderes gilt beispielsweise für den Fahrtkostenersatz des Rechtsanwalts. Diese Kosten werden nicht durch den Rechtsanwalt im fremden Namen und auch nicht auf fremde Rechnung vereinnahmt. Die teilweise vorgenommene Bezeichnung als Auslagen ist insoweit irreführend, als dass es sich gerade bei diesen Positionen nicht um durchlaufende Posten handelt.