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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 4098/11 U, AO

Gesetze: AO § 163 Satz 1UStG a.F. § 14 Abs. 3 Satz 1 FGO § 102

Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei „Sale-and-Lease-back”-Geschäften und nachträglicher Eintritt eines Leasing-Unternehmens als Besteller in die Lieferkette

Leitsatz

  1. Werden „Sale-and-Lease-back"-Geschäfte und der nachträgliche Eintritt des Leasinggebers als Besteller in die Lieferkette von den beteiligten Vertragspartnern als umsatzsteuerliche Lieferungen behandelt, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage bestand, ist der Ansatz der unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. unbillig und daher die Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen herabzusetzen, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand und die jeweiligen Rechnungen unschwer berichtigt werden konnten.

  2. Dass die Rechnungen mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis noch nicht im Veranlagungszeitraum der Ausstellung berichtigt wurden, hat in diesen Fällen für die Frage, ob sich daraus ergebende Umsatzsteuern unbillig sind, keine entscheidende Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 21
ZAAAF-79418

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.10.2015 - 5 K 4098/11 U, AO

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