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BFH 04.02.2016 III R 12/14, StuB 15/2016 S. 598

Versagung der Tarifbegrenzung gem. § 32c EStG a. F. nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

(1) Wird der Gewerbesteuermessbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben, weil der Stpfl. eine selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt, ist das FA nach § 174 Abs. 4 AO im Grundsatz berechtigt, den Einkommensteuerbescheid durch Versagung der Tarifbegrenzung gem. § 32c EStG a. F. zu ändern. (2) In diesem Fall beruhen beide steuerliche Folgerungen – sowohl die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids als auch die Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F. – auf der rechtlichen Qualifikation der vom Stpfl. ausgeübten Tätigkeit und damit auf dem gleichen „bestimmten Sachverhalt“ i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO. (3) Weder der Gewerbesteuermessbescheid noch der Gewerbesteuerbescheid sind Grundlagenbescheide für die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F. (Bezug: § 32c Abs. 1 und 3 EStG a. F.; § 174 Abs. 4 Sätze 1 bis 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; § 15 Abs. 2 Satz 1, § 35 EStG; § 2 Ab...

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