Mehrwertsteuerrecht europäischer Staaten und wichtiger Drittstaaten
4. Aufl. 2016
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Luxemburg
Allgemeines
Die luxemburgische Umsatzsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée – TVA) entspricht in allen wesentlichen Positionen/Definitionen den Vorgaben der MwStSystRL.
Unternehmer/Organkreis
Der Unternehmerbegriff entspricht der Definition laut MwStSystRL. Eine umsatzsteuerliche Organschaft oder Gruppenbesteuerung ist im luxemburgischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen, so dass Unternehmer jeweils gesondert registriert und zur Umsatzsteuer veranlagt werden.
Während in Luxemburg ansässige Unternehmer sich erst dann zwingend zur Umsatzsteuer registrieren lassen müssen, wenn die Umsatzgrenze von 25.000 € überschritten wird, müssen ausländische Unternehmer sich unabhängig von einer Umsatzgrenze registrieren lassen, sobald in Luxemburg steuerpflichtige Leistungen erbracht werden, für die nicht das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist.
Nicht-Unternehmer müssen sich registrieren lassen, wenn die Erwerbschwelle (für den Bezug aus anderen EU-Staaten) den Wert von 10.000 € übersteigt. Die zu einer Registrierung führende Lieferschwelle (Versandhandelsumsätze) für nicht im Land ansässige Unternehmer beträgt 100.000 €.
Lieferungen/sonstige Leistungen
Die Definition der Begriffe Lieferung und sonstige Leistungen e...