OFD Frankfurt/M. - S 2241 A - 129 - St 213

Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine gemeinnützige Körperschaft

Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nicht originär gewerblich tätig ist, auf eine gemeinnützige Körperschaft § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.

Die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG setzt zwingend voraus, dass der Übernehmer der betrieblichen Einheit (hier: des Mitunternehmeranteils) ebenfalls betriebliche Einkünfte erzielt, damit im Falle einer späteren Veräußerung die fortgeführten stillen Reserven bei ihm der Versteuerung unterworfen werden können. Da der Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei der übernehmenden gemeinnützigen Körperschaft nach dem BStBl 2011 II, 858, zu keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, erzielt die gemeinnützige Körperschaft daraus keine betrieblichen Einkünfte und für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG ist kein Raum.

Die Übertragung führt infolgedessen beim Übertragenden zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG und damit zur Entnahme ins Privatvermögen. Die Entnahme kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zu Buchwerten erfolgen, wenn die den Mitunternehmeranteil umfassenden Wirtschaftsgüter der gemeinnützigen Körperschaft unentgeltlich überlassen werden (sogen. Buchwertprivileg). Umfasst der Mitunternehmeranteil jedoch auch Verbindlichkeiten, liegt keine unentgeltliche Überlassung vor, so dass die Anwendung des Buchwertprivilegs nicht möglich ist und die in dem Mitunternehmeranteil verhafteten stillen Reserven zwingend aufzudecken sind.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241 A - 129 - St 213

Fundstelle(n):
JAAAF-79176